§ 10 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
§ 10 VerfGHGO1995 – Vorrangregelung
Die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.