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§ 10 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO1995,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 10 VerfGHGO1995 – Vorrangregelung

Die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.