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§ 19 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 19 VerfGHGO – Entscheidung

(1) Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden. Entscheidungen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum an dem sie endgültig beschlossen worden sind.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabets nach dem Präsidenten aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.

(3) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom dienstältesten ständigen berufsrichterlichen Mitglied oder vom ältesten mitwirkenden Verfassungsrichter unter der Entscheidung vermerkt.

(4) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

(5) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Präsident berichtigen.