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§ 15 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 15 VerfGHGO – Abschriften

Schriftsätze sollen der Geschäftsstelle jeweils mit mindestens elf Abschriften eingereicht werden. Soweit weitere Abschriften erforderlich sind, teilt die Geschäftsstelle dies den Beteiligten mit.