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§ 12 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 VerfGHGO – Berichterstatter

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann zum Berichterstatter bestellt werden.

(2) Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn des Geschäftsjahres mit Wirkung von Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen generellen Grundsätzen die Verfahren auf die Berichterstatter zu übertragen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Grundsätze auch während des Laufs des Geschäftsjahres aus wichtigem Grund ändern.

(3) Der Präsident stellt den Berichterstatter fest. Bei Bedarf kann ein Mitberichterstatter bestimmt werden.