§ 54 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 12 (Sozialisierung)
§ 54 VerfGHG – Antragsberechtigung und Verfahren
(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin eines privaten wirtschaftlichen Großunternehmens (Artikel 52 Abs. 2 der Verfassung) kann beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Gesetzesvorlage den verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung seines/ihres Unternehmens in Gemeineigentum entspricht.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Gesetzesvorlage auf Überführung in Gemeineigentum beim Landtag eingebracht ist (Artikel 98 und 99 Abs. 4 der Verfassung).