§ 51 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)
§ 51 VerfGHG – Anfechtung der Entscheidung über das Volksbegehren
(1) Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem/jeder Eintragungsberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter/der Landeswahlleiterin angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.