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§ 51 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 VerfGHG – Anfechtung der Entscheidung über das Volksbegehren

(1) Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem/jeder Eintragungsberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter/der Landeswahlleiterin angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.