Gesetze

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§ 5 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VerfGHG – Vorrangigkeit

Die Tätigkeit als Richter/Richterin am Verfassungsgerichtshof geht jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor.