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§ 49 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8 (Änderung der Verfassung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 VerfGHG – Antragsberechtigung und Verfahren

(1) Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.

(2) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.