§ 44 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 4. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)
§ 44 VerfGHG – Äußerung des Landtages und der Landesregierung
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.