§ 41 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)
§ 41 VerfGHG – Beitritt zum Verfahren
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner/Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 39 Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.