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§ 40 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 VerfGHG – Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin geltend macht, dass er/sie oder das Organ, dem er/sie angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin in seinen ihm/ihren ihr durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei.

(2) Im Antrag ist die Vorschrift der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin verstoßen worden ist.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt geworden ist, gestellt werden.