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§ 4 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerfGHG – Ernennung und Amtsenthebung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten/von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig aus, so findet eine Neuwahl für dieses Mitglied oder für diesen Stellvertreter/diese Stellvertreterin statt. Diese soll innerhalb eines Monats erfolgen. Bis zur Neuwahl eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle. Scheidet auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin aus, so tritt an seine Stelle bis zur Neuwahl einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen beginnend mit dem/der lebensältesten.