§ 36 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 36 VerfGHG – Urteil
(1) Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass der/die Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig ist oder spricht ihn/sie frei.
(2) Im Falle der Verurteilung kann der Verfassungsgerichtshof den Angeklagten/die Angeklagte seines/ihres Amtes oder Mandats oder seines/ihres Amtes und Mandats für verlustig erklären. Amts- und Mandatsverlust treten mit der Verkündung des Urteils ein.