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§ 33 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 VerfGHG – Einstweilige Anordnung

Der Verfassungsgerichtshof kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der/die Angeklagte an der Ausübung seines/ihres Amtes oder seines/ihres Mandates verhindert ist