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§ 29 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 VerfGHG – Anklagevertretung

In der mündlichen Verhandlung kann sich der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin durch einen vom Landtag gewählten Bevollmächtigten/eine vom Landtag gewählte Bevollmächtigte vertreten lassen, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.