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§ 28 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 VerfGHG – Anklageschrift

(1) Die Anklage gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin, einen Minister/eine Ministerin oder einen Abgeordneten/eine Abgeordnete wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Auf Grund des Beschlusses des Landtages fertigt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgerichtshof.

(4) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefasst worden ist.