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§ 14 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VerfGHG – Rechts- und Amtshilfe, Akteneinsicht

(1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie haben ihm alle angeforderten Akten und Urkunden vorzulegen.

(2) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

(3) Durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichtes kann für einzelne Akten und Urkunden eine Ausnahme bestimmt werden, wenn der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder besonders schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.