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§ 13 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 VerfGHG – Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann jedoch auf die in § 12 Abs. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände nicht gestützt werden.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der/Die Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter/Eine Beteiligte kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er/sie sich, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.

(3) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluss des/der Abgelehnten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.