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§ 12 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VerfGHG – Richterausschluss

(1) Ein Richter/Eine Richterin des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines/ihres Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er/sie

  1. 1.
    an der Sache beteiligt oder mit einem/einer Beteiligten verheiratet ist oder war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
  2. 2.
    in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Religionszugehörigkeit seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren.