§ 9 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Zusammensetzung
§ 9 VerfGHG – Beeidigung
(1) Die nicht berufsrichterlichen Mitglieder sind von dem Vorsitzenden vor ihrer ersten Amtsausübung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.
(2) Der Eid lautet:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich ein gerechter Richter sein und die Verfassung getreulich wahren will, so wahr mir Gott helfe." Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bleibt unberührt.