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§ 9 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Zusammensetzung

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfGHG – Beeidigung

(1) Die nicht berufsrichterlichen Mitglieder sind von dem Vorsitzenden vor ihrer ersten Amtsausübung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.

(2) Der Eid lautet:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich ein gerechter Richter sein und die Verfassung getreulich wahren will, so wahr mir Gott helfe." Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bleibt unberührt.