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§ 42 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. – Entscheidungen in Untersuchungsverfahren des Landtags

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 VerfGHG – Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung

(1) Der Antrag eines Untersuchungsausschusses des Landtags, der sich gegen die Verweigerung der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung durch die Landesregierung richtet (§ 14 Abs. 4 des Untersuchungsausschussgesetzes), ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs einzureichen; in dem Antrag ist die Erforderlichkeit der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen der Untersuchungsausschuss die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben hält.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Untersuchungsausschuss, die Landesregierung, jeder Betroffene, soweit er in der Wahrnehmung seiner Rechte berührt ist, und in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes jede sonstige natürliche und juristische Person, die in ihren Grundrechten betroffen ist.

(3) Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, ob die Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung begründet ist.

(4) Vor Erlass der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die mündliche Verhandlung, soweit nicht auf sie verzichtet wird (§ 16 Abs. 1 Satz 2), unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt.

(5) Der Antrag nach Absatz 1 kann bis zur Verkündung der Entscheidung oder in den Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird (§ 18 Abs. 2), bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.