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§ 37 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 VerfGHG – Gang der Verhandlung

(1) In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen, sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweiserhebung statt.

(2) Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.