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§ 36 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 VerfGHG – Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof

(1) Über die Anklage wird auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof entschieden.

(2) Zu der Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt werden kann. wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt.