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§ 31 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 VerfGHG – Rücknahme der Anklage

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils durch Beschluss des Landtags zurückgenommen werden. Für den Beschluss ist verfassungsändernde Mehrheit erforderlich.

(2) Die Rücknahme erfolgt durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Der Angeklagte kann die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.