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§ 30 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 VerfGHG – Durchführung des Verfahrens

Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt oder die Entlassung des Angeklagten nicht berührt. Die Anklage kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Amt zehn Jahre verstrichen sind. Durch Auflösung des Landtags oder Ablauf der Wahlperiode wird die erhobene Anklage nicht hinfällig.