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§ 29 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 VerfGHG – Anklageschrift

(1) Der Landtag erhebt die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131 und 135 Abs. 1 Nr. 6 der Verfassung) durch Übersendung einer Anklageschrift an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes.

(2) Die Anklageschrift muss die Handlungen oder Unterlassungen, wegen welcher die Anklage erhoben wird, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, oder die Gründe, aus denen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt des Landes hergeleitet wird, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass die Anklageerhebung von mindestens 30 Mitgliedern des Landtags schriftlich beantragt und mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen worden ist.

(3) Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt.