§ 27 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. – Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Verfassungsänderungen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b)
§ 27 VerfGHG
(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129, 130 und 135 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung) müssen die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Zulässigkeit des verfassungsändernden Gesetzes hergeleitet werden.