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§ 27 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. – Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Verfassungsänderungen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VerfGHG

(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129, 130 und 135 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung) müssen die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Zulässigkeit des verfassungsändernden Gesetzes hergeleitet werden.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23, 25 Abs. 1 und § 26 entsprechend.