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§ 22 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VerfGHG – Befugnisse außerhalb der Sitzung

Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Vorsitzenden oder dessen Vertreter wahrgenommen.