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§ 2 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerfGHG – Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig in den durch die Verfassung festgelegten Fällen, und zwar

  1. 1.

    zur Entscheidung darüber, ob

    1. a)

      ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist (Artikel 130 Abs. 1 und 3 der Verfassung),

    2. b)

      ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129 und 130 der Verfassung),

    3. c)

      die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für eine Sozialisierung vorliegen (Artikel 130 Abs. 2 der Verfassung);

  2. 2.

    zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden (Artikel 130a der Verfassung);

  3. 3.

    zur Entscheidung über Beschwerden

    1. a)

      einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl (Artikel 82 Satz 5 der Verfassung),

    2. b)

      gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses des Landtags (Artikel 82 Satz 1 bis 4 der Verfassung);

  4. 4.

    zur Entscheidung über Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131 der Verfassung);

  5. 5.

    in den übrigen ihm durch Landesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 135 Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung).