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§ 19 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VerfGHG – Wirkung der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden mit ihrer Verkündung, bei Verfahren, in denen statt der Verkündung die Zustellung zugelassen ist, und bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung mit der Zustellung rechtskräftig..

(2) Sie sind, auch soweit sie nicht nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 oder § 49 Abs. 4 Satz 3 Gesetzes kraft haben, für alle Verfassungsorgane, Gericht und Behörden des Landes bindend.