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§ 18 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VerfGHG – Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.

(2) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so wird die Entscheidung in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem späteren Termin, der zu verkünden ist. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig. Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind den Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Entscheidung ist in allen Fällen schriftlich zu begründen, von dem Vorsitzenden, einem der berufsrichterlichen und einem der übrigen Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(4) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet "Im Namen des Volkes".