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§ 14 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VerfGHG – Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. Die Einsichtnahme kann durch den Vorsitzenden abgelehnt werden, wenn durch sie das Staatswohl gefährdet erscheint. Gegen die Ablehnung kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angerufen werden, die ohne mündliche Verhandlung ergeht.