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§ 12 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VerfGHG – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Soweit sich aus diesem oder einem anderen Landesgesetz nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung für den Verfassungsgerichtshof in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.