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§ 10 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Zusammensetzung

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VerfGHG – Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Vertreters des Vorsitzenden erhalten für jeden Monat, in dem sie an einer Sitzung oder Beratung teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 EUR. Dies gilt nicht für die stellvertretenden Mitglieder im Falle des § 7 Abs. 2.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.