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§ 5 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Sitz und Organisation

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 5 VerfGHG

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können zu Protokoll des Präsidenten des Landtags erklären, dass sie aus ihrem Amt ausscheiden. Die Erklärung wird mit Ablauf des darauf folgenden Monats wirksam.