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§ 38 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. – Ministeranklage → a) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 38 VerfGHG

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten des Verurteilten und nur auf Antrag unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt. Antragsberechtigt ist der Verurteilte, nach seinem Tode sein Ehegatte oder Lebenspartner, einer seiner Abkömmlinge oder eine Fraktion des Landtags. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht berührt.

(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4, 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Das auf Grund der neuen Verhandlung ergehende Urteil hält entweder das frühere Urteil aufrecht oder ändert es zu Gunsten des Angeklagten ab.