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§ 30 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. – Ministeranklage → a) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 30 VerfGHG

(1) Auf Grund eines Beschlusses des Landtags, Ministeranklage zu erheben (Art. 57 Abs. 2 der Verfassung), übersendet der Landtagspräsident dem Verfassungsgerichtshof binnen eines Monats eine Anklageschrift. Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Verfassungsgerichtshof ist die Anklage erhoben.

(2) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, bezeichnen, ebenso die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll. Der Anklageschrift ist eine Niederschrift über die Sitzung des Landtags beizulegen, in welcher der Beschluss, Anklage zu erheben, gefasst worden ist.