§ 18 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen oder ein anderes Gericht darum ersuchen.
(2) Mit einer Mehrheit von sechs Stimmen kann der Verfassungsgerichtshof beschließen, dass eine beschlossene Beweisaufnahme unterbleibt.