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§ 15 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 15 VerfGHG

(1) Der Antrag, der das Verfahren einleitet, ist beim Verfassungsgerichtshof schriftlich einzureichen. Er ist zu begründen. Die Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag den Prozessbeteiligten unverzüglich zu mit der Aufforderung, sich binnen bestimmter Frist zu äußern. Er kann jedem Prozessbeteiligten aufgeben, die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze binnen bestimmter Frist nachzureichen.

(3) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied zum Berichterstatter.