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§ 8 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VerfGHG – Abberufung

(1) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er

  1. 1.
    dauernd dienstunfähig ist oder
  2. 2.
    zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss über die Abberufung aus dem Amt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von sechs Verfassungsrichtern. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend.

(4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof den Verfassungsrichter vorläufig seines Amtes entheben. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Verfassungsrichter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Andere von dem Richter des Verfassungsgerichtshofes bekleidete Ämter werden durch das Verfahren nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt.