§ 7 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 7 VerfGHG – Ausscheiden aus dem Amt
(1) Mit Ablauf der Amtszeit scheiden die Richter des Verfassungsgerichtshofes aus.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 führen die Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(3) Verfassungsrichter, bei denen Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 3 Abs. 2 entfallen, scheiden aus dem Verfassungsgerichtshof aus.