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§ 58b VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 10 (Verzögerungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 58b VerfGHG – Zuständigkeit

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof unter Ausschluss der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs.