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§ 42 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (Wahlprüfung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 VerfGHG – Entscheidung

(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder

  1. 1.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder im Wahlkreis und auf Anordnung der Zulassung des Wahlvorschlages oder des Bewerbers unter Streichung des bisherigen Bewerbers,
  2. 1a.
    im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1a auf Feststellung, dass sich die Vereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, oder auf Feststellung der Parteieigenschaft,
  3. 2.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 2 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss,
  4. 3.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 3 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und auf Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss,
  5. 4.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 auf Feststellung, dass der Abgeordnete oder Bezirksverordnete die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt und daher seinen Sitz verloren hat,
  6. 5.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 5 auf Feststellung des Verlustes des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder auf Feststellung, dass der Sitz unbesetzt bleibt,
  7. 6.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 6 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten oder des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstehers oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
  8. 7.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder Wahlkreis oder auf Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung.

(2) Über einen Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a entscheidet der Verfassungsgerichtshof bis zum 65. Tag vor der Wahl. Er kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die schriftliche Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.