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§ 2 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerfGHG – Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die weiteren Richter des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.

(2) Von den bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern scheiden der Vizepräsident sowie drei der weiteren Mitglieder, die unmittelbar nach ihrer Wahl vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses durch das Los bestimmt sind, nach einer Amtszeit von fünf Jahren aus.