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§ 26 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. – Entscheidungen über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans (§ 2 Nr. 1 Buchst. a)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 VerfGHG – Wirkung der Entscheidung

(1) Die Urteilsformel einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans ausspricht, ist durch seinen Vorsitzenden unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Der Verfassungsgerichtshof kann unbeschadet des Satzes 1 die Veröffentlichung auch der Urteilsgründe beschließen.

(2) Mit der Veröffentlichung erlangt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans ausspricht, Gesetzeskraft.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls in seiner Entscheidung bestimmen, dass ein Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er ausgesprochen hat, erst zu einem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt als außer Kraft getreten gilt.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiederaufnahme anderer, bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren zulässig ist, soweit eine dort erlassene Entscheidung zu seinem Urteil in Widerspruch steht. Er kann auch bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen unanfechtbare Hoheitsakte, die seiner Entscheidung widersprechen, aufzuheben sind. Im Übrigen bleiben die nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen und die sonstigen Hoheitsakte unberührt. Die Vollstreckung aus ihnen ist unzulässig.