Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 VerfGGBbg – Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden

(1) Die Richter des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Der Präsident des Landtages hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.

(2) Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet zehn Jahre nach dem Tag der Ernennung zum Verfassungsrichter oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(3) Ein Verfassungsrichter scheidet aus seinem Amt aus, wenn

  1. 1.
    er dauernd dienstunfähig ist oder
  2. 2.
    er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  3. 3.
    die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind.

Das Ausscheiden wird durch Beschluss des Verfassungsgerichts festgestellt.