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§ 57 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 VerfGGBbg – Mündliche Verhandlung

(1) Das Verfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Zur Verhandlung ist der Betroffene zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.

(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Vertreter der Anklage diese vor. Sodann erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.

(4) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.

(5) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Betroffene mit seiner Verteidigung gehört. Der Betroffene hat das letzte Wort.