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§ 58 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen; es muss sie anordnen, wenn die Vertreterin bzw. der Vertreter der Anklage oder die bzw. der Angeklagte sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.

(3) Die Untersuchungsrichterin bzw. der Untersuchungsrichter hat der bzw. dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Die bzw. der Angeklagte soll von wichtigen oder neuen Beweisergebnissen unterrichtet werden, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann.

(4) Zur Protokollführung zieht die Präsidentin bzw. der Präsident am Sitz des Verfassungsgerichts tätige Bedienstete heran.

(5) Über Beschwerden gegen Maßnahmen des Untersuchungsrichters entscheidet das Verfassungsgericht.