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§ 48 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss weitere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.

(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Senat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Er kann dem Verfahren jederzeit beitreten.